Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2024
Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2024
(363,96 kB)
Haushalts-, Wirtschafts-, Finanz- und Vermögensplan 2024
(656,78 kB)
Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2023
Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2023
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Haushalts-, Wirtschafts-, Finanz- und Vermögensplan 2023
(645,32 kB)
Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2022
Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2022
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Haushalts-, Wirtschafts-, Finanz- und Vermögensplan 2022
(4,72 MB)
Informationsflyer Schilfwasser-Leina
Informationsflyer - Ausgabe Dezember 2023
(352,35 kB)
Informationsflyer - Ausgabe Oktober 2023
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Informationsflyer - Ausgabe Juli 2023
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Informationsflyer - Ausgabe Juni 2023
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Informationsflyer - Ausgabe März 2023
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Informationsflyer - Ausgabe November 2022
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Informationsflyer - Ausgabe Juli 2022
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Informationsflyer - Ausgabe März 2022
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Informationsflyer - Ausgabe Dezember 2021
(1,11 MB)
Informationsflyer - Ausgabe September 2021
(332,63 kB)
Informationsflyer - Ausgabe Juni 2021
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Informationsflyer - Ausgabe März 2021
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Informationsflyer - Ausgabe Dezember 2020
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Informationsflyer - Ausgabe Oktober 2020
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Informationsflyer - Ausgabe Juni 2020
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Informationsflyer - Ausgabe März 2020
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Informationsflyer - Ausgabe Dezember 2019
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Informationsflyer - Ausgabe September 2019
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Informationsflyer - Ausgabe Juni 2019
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Informationsflyer - Ausgabe März 2019
(1,62 MB)
Informationsflyer - Ausgabe Dezember 2018
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Informationsflyer - Ausgabe September 2018
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Informationsflyer - Ausgabe Juli 2018
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Informationsflyer - Ausgabe März 2018
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Informationsflyer - Ausgabe Dezember 2017
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Informationsflyer - Ausgabe August 2017
(1,15 MB)
Informationsflyer - Ausgabe März 2017
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Informationsflyer - Ausgabe Dezember 2016
(2,73 MB)
Informationsflyer - Ausgabe Oktober 2016
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Informationsflyer - Ausgabe September 2016
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Informationsflyer - Ausgabe Juni 2016
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Informationsflyer - Ausgabe März 2016
(379,69 kB)
Informationsflyer - Ausgabe Dezember 2015
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Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts (ABK) für den ZVWA „Schilfwasser-Leina“>
Die Abwasserbeseitigung obliegt nach § 47 Thüringer Wassergesetz den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt, soweit sie nicht anderen Körperschaften, hier dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung „Schilfwasser-Leina“, übertragen wurde.
Die kommunalen Aufgabenträger werden nach § 48 Thüringer Wassergesetz verpflichtet, schriftlich darzustellen, wie das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abwasserbeseitigungskonzept – ABK). Das ABK muss regelmäßig fortgeschrieben, unter wasserwirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten optimiert und hierüber ein entsprechender Nachweis geführt werden. Die Fortschreibung ist der Wasserbehörde vorzulegen.
Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung „Schilfwasser-Leina“ hat für sein Verbandsgebiet das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) fortgeschrieben.
Die Untere Wasserbehörde des Landratsamtes Gotha hat mit Schreiben vom 047.05.2021 eine Fachtechnische Stellungnahme zum ABK gegeben. Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 24.03.2021 mit Beschluss Nr. 04-03-VV-2021 zugestimmt.
Gemäß § 48 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz wird das Abwasserbeseitigungskonzept hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Das Abwasserbeseitigungskonzept kann in der Zeit vom 22.07.2021 bis zum 30.08.2021 in der Verwaltung des Zweckverbandes, Untere Bachstraße 12, in 99894 Friedrichroda während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
Friedrichroda, den 21.07.2021
gez. Klöppel
Verbandsvorsitzender
Förderung der Trinkwasserinfrastuktur im ländlichen Raum >
Zum 01.01.2020 ist mit der Förderrichtlinie Sonderprogramm Trinkwasserinfrastruktur ländliche Raum ein Förderprogramm des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) für ausgewählte Vorhaben der Trinkwasserversorgung gestartet.
Diese Förderrichtlinie eröffnet u. a. für Bürgerinnen und Bürger, welche im Außenbereich eine problematische Trinkwasserversorgung haben die Möglichkeit der Förderung einer privaten Kleinwasserversorgung. Voraussetzung hierbei ist, dass keine Versorgungspflicht des örtlichen Wasserversorgers besteht und dieser auch nicht beabsichtigt, öffentliche Versorgungsanlagen zu errichten. Weitere Voraussetzung zur Förderung ist, dass die Kleinwasserversorgung im Eigentum des Antragstellers steht. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung nicht besteht. Vielmehr entscheidet das TMUEN sowie die im Auftrag des Ministeriums bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung im privaten Bereich:
Brunnen, Aufbereitungsanlagen, Leitungen für einzelne oder mehrere (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Förderrichtlinie) zur dauerhaften Wohnnutzung genutzte Grundstücke im Außenbereich nach § 35 BauGB, für die der kommunale Aufgabenträger der Wasserversorgung nicht versorgungspflichtig ist, sowie die Kosten einer Beratung für den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten.
Zuwendungsempfänger im privaten Bereich:
Private Bauherren (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte) sowie Zusammenschlüsse von diesen, soweit diese nicht durch kommunale Aufgabenträger mit Trinkwasser versorgt werden.
Zuwendungsvoraussetzungen im privaten Bereich:
Eine Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen für die Errichtung bzw. Sanierung von privaten Anlagen zur Wasserversorgung für Grundstücke im Außenbereich gewährt werden, sofern folgendes zutrifft:
- mehrfache oder dauerhafte Überschreitung von Grenzwerten der TrinkwV oder unzureichende Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die nicht von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten zu vertreten ist
- keine Versorgungspflicht durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung besteht und dieser auch dauerhaft keine Absicht zum Anschluss des Grundstückes hat
- soweit eine Kleinkläranlage im Einflussbereich des Brunnens versickert, erfolgt zuvor eine Hygienisierung
- Einhaltung von Qualitätsstandards für die Technikbeschaffung (DVGW-Zertifizierung) oder Installation durch einen DVGW-zertifizierten Fachbetrieb
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens vor Erlass des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Der Beginn eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Beratungsleistung, Voruntersuchung, Grunderwerb und Funktionalausschreibung gelten nicht als Beginn.
Art der Zuwendung im privaten Bereich:
Projektförderung mit Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse.
Zuwendungsfähige Ausgaben im privaten Bereich:
Ausgaben für Bauleistungen für die trinkwassertechnischen Anlagen am Investitionsstandort, die durch die Prüfung im Rahmen der Antragstellung bestätigt wurden, die nachgewiesenen Beratungs- und Planungsleistungen incl. Mehrwertsteuer.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben im privaten Bereich:
Anlagenteile, die der Hausinstallation zuzurechnen sind und eine ausschließliche Förderung von Beratungs- und Planungsleistungen sind nicht förderfähig. Ausgaben für zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil der Beauftragung waren.
Höhe der Zuwendung im privaten Bereich:
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben, davon 85 % für nachgewiesene Beratungs- und Planungsleistungen, Technik und Installation.
Antragsverfahren im privaten Bereich:
Antragsformulare zu diesem Förderprogramm werden auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank bereitgestellt. Anträge für das laufende Jahr können regelmäßig, spätestens jedoch bis 30. September des jeweiligen Jahres bei der Thüringer Aufbaubank eingereicht werden. Bei Zusammenschüssen privater Bauherren ist dem Antrag ein Lageplan beizulegen, aus dem die Wasserversorgungsanlagen im öffentlichen Raum von den Grundstücksgrenzen hervorgehen.
Bewilligungsverfahren im privaten Bereich:
Bewilligende Stelle ist die Thüringer Aufbaubank, sie entscheidet über den Antrag mittels schriftlichen Bescheides.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren im privaten Bereich:
Die Zuwendung ist mit dem Formblatt Mittelanforderung bei der Thüringer Aufbaubank zur Auszahlung anzufordern. Nach erfolgter Bewilligung können grundsätzlich zwei Abrufanträge pro Vorhaben gestellt werden. Der erste Abruf enthält die Beratungs- und Planungs- leistungen. Der zweite Abrufantrag enthält die Ausgaben für Technik und Installation. Zum Nachweis der Ausgaben ist die Rechnung in Kopie vorzulegen. Eine Bezahlung muss zum Zeitpunkt der Vorlage des Abrufantrages noch nicht erfolgt sein.
Hinweis: Dieses Informationsschreiben wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Es gibt die wesentlichen Inhalte der Förderrichtlinie im privaten Bereich wieder und zielt nicht auf Vollständigkeit. Die gesamte Förderrichtlinie kann unter: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Trinkwasserfoerderung#download eingesehen werden.
Eventuelle Fragen beantworten Ihnen auch die Mitarbeiter im Sachbereich Technik.
Kämmerer, Werkleiter